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Am Als das klägerische Fahrzeug kurze Zeit später parkte, hielt der Beklagte vor dem Golf und stieg aus. Die Klägerin und der Zeuge B… blieben im Wagen sitzen, kurbelten jedoch auf der Fahrerseite das Fenster herab, als der Beklagte auf das Fahrzeug zukam. Der weitere Verlauf der Auseinandersetzung ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin holte am Zudem habe er ihr gedroht, er würde sie fertigmachen, wenn sie nicht die Klappe hielte. Danach habe er mehrmals gegen das Auto getreten; hierdurch seien die Beulen am Kotflügel entstanden. Die Klägerin beantragt, den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.
Das Gericht hat die Strafakte der Staatsanwaltschaft Bremen, Aktenzeichen… beigezogen und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom Der Zeuge … berichtete, dass es einen Schaden am Kotflügel gegeben habe. Der Beklagte habe mehrmals auf den Wagen getreten. Die Klägerin habe den Schaden sogleich nach dem Vorfall auf dem Polizeirevier …feststellen lassen.
Der Wagen habe vorher keine Schäden an der Fahrerseite aufgewiesen. Der Zeuge … sagte aus, dass der Zeuge … den Stinkefinger gezeigt habe und der Beklagte daraufhin dem Klägerfahrzeug hinterher gefahren sei. Der Beklagte sei dann ausgestiegen. Dann hätten sich der Beklagte und der Zeuge B… laut angeschrien. Der Zeuge … habe den Beklagten dann beiseite genommen und wieder zu seinem Fahrzeug geschickt.
Mehr habe der Zeuge nicht in Erinnerung. Dass der Beklagte gegen das Klägerfahrzeug getreten habe, habe der Zeuge nicht wahrgenommen, er habe das Geschehen jedoch nicht die ganze Zeit im Blick gehabt, sondern telefoniert. Er habe den Beklagten dann weggeführt, damit es nicht schlimmer werde.